Turnbund Höntrop

Dein Verein im Höntroper Herzen!
Die Landesregierung NRW hat die Corona-Schutz-Verordnung angepasst, die zunächst vom 16.01. bis 09.02.2022 befristet wurde. Dabei gibt es Erleichterungen für geboosterte Personen.

 

Gemäß der neuesten Corona-Schutz-Verordnung (CoronaSchVO), die in NRW noch bis zum 09.02.2022 gilt, müssen alle Sportler die 2Gplus-Regel einzuhalten. Details sind unten den Erläuterungen des Landessportbundes zu entnehmen.

Personen, die Krankheitssymtone aufweisen (Fieber, Erkältungserscheinungen, etc.) sind von der Teilnahme an Sportveranstaltungen ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Personen, die mit infizierten Personen in Kontakt waren und sofern noch kein negativer Testnachweis vorliegt.

Maskenpflicht: Bitte beachten, dass außerhalb der Sportausübung (z.B. den Umkleiden) das Tragen einer Maske für Personen ab dem Schulalter weiterhin verpflichtend ist. Die Stadt Bochum hat diese Pflicht spezifiziert und verlangt das Tragen von FFP2-masken.

Coronaschutzverordnung ab dem 16.01.2022 => CoronaSchVO

Hier geht es zum aktuellen Sportangebot in der Übersicht => Hallenplan. Im Hallenplan kann nach Tagen oder der Zielgruppe gefiltert werden.

 

Unser Übungs- und Gruppenleiter sind dafür verantwortlich, dass die Regeln in ihren Gruppen eingehalten werden.

 

Hier noch die Erläuterungen vom Landessportbund NRW:

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

  • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
  • Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
  • Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.

2. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus unserer Sicht aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

3. Sport drinnen: 2G+

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+.

Folgende Personen sind von der Testpflicht ausgenommen:

  • Personen mit Auffrischungsimpfung (Als Auffrischungsimpfung gelten immer drei Impfungen - gilt auch für Geimpfte mit Johnson & Johnson - sie benötigen 2 weitere Impfungen).
  • Personen, die vollständig geimpft sind (wenn die 2. Impfung mehr als 14 und weniger als 90 Tage zurückliegt.
  • Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind und über einen positiven PCR-Test verfügen, der mehr als 27 und weniger als 90 Tage zurückliegt.
  • Genesene (Nachweis über positiven PCR-Nachweis), die min. eine zusätzliche Impfung haben.

Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.

Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

4. Zuschauer

Das Zuschauerverbot für überregionale Sportveranstaltungen entfällt.

Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Personen zugelassen.

Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler und Zuschauer. Personal (Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter, Ordner, Sicherheitskräfte etc.) wird nicht mitgezählt. Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt.

Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.

Für alle Zuschauer gilt drinnen und draußen 2G.

Sanitäranlagen sind mit den oben genannten Zugangsvoraussetzungen nutzbar (also: bei Nebenräumen von offenen Sportanlagen mit 2G, drinnen mit 2G+ für Sportler und 2G für Zuschauer).

 

Bitte bleiben Sie weiterhin vorsichtig und achten Sie konsequent auf die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften)!